Der Einheitswert

15. Januar 2022

Nach §19 Abs. 1 BewG werden für die wirtschaftlichen Einheiten des inländischen Grundbesitzes (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Grundstücke, Betriebsgrundstücke) in einem förmlichen Verfahren Einheitswerte festgestellt (§180 AO). Das Einheitswertverfahren endet mit der Erstellung des Feststellungsbescheids, der Angaben über den Wert, die Art und die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit enthält. Der Einheitswert wird u.a. benötigt, um die Grundsteuer zu bemessen.