Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit der Bundeswehr soll einmalig ein mit 100 Mrd. Euro ausgestattetes Sondervermögen gebildet werden. Der gegenwärtige Verteidigungsetat der Bundesrepublik Deutschland beträgt im Jahr etwas über 50 Mrd. Euro. Die vom Bundesfinanzministerium gewünschte Kreditermächtigung entspricht somit einem Neukredit im Maßstab des doppelten Verteidigungsetats.
Es wird unterschieden zwischen Sondervermögen, die über den Bundeshaushalt oder andere Einnahmen mitfinanziert werden, und Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung. Die Kreditaufnahme der Sondervermögen trägt zur Staatsverschuldung bei. Die Artikel 109 Abs. 3 und Artikel 115 Abs. 2 GG sind von dieser Kreditermächtigung nicht anwendbar. Insofern läuft die Kreditobergrenze der Schuldenbremse ins Leere.