»Reichtum vererbt sich, aber Armut vererbt sich auch.« (Gregor Gysi)
In Deutschland werden jährlich bis zu 400 Milliarden Euro vererbt oder verschenkt, wobei das Erbschaftsteuer- und das Schenkungsteuergesetz weitgehend identisch sind. Somit werden täglich über eine Milliarden Euro vererbt oder verschenkt. Auf die meisten Erbschaften fallen in Deutschland keine Steuern an, weil die Freibeträge hoch sind. Diese Freibeträge gelten nicht einmalig, sondern man kann sie alle 10 Jahre in Anspruch nehmen. (Die SPD hat 2026 einen neuen Entwurf zur Erbschaftsteuer eingebracht. Hier soll die 10 Jahres Regelung abgeschafft werden.) Wer also die Weitergabe seines Vermögens an die nachfolgende Generation gut und vorausschauend plant, kann zu Lebzeiten große Summen an die Erben übertragen, ohne entsprechende Steuern zahlen zu müssen.
Die überwiegende Mehrheit der Bundesregierung schließt eine tiefgreifende Reform des Erbrechts kategorisch aus. Der Artikel 14 des Grundgesetzes besagt, »das Eigentum und das Erbrecht gewährleistet werden«. Dies ist zwar zivilrechtlich gut geregelt, trotzdem trägt das deutsche Erbrecht feudalistische Züge und man gewinnt den Eindruck, dass es vor allem den reichen Bürgern dient, um Eigentum und Macht an die nächste Generation weiterzugeben. Das Erbrecht ist nicht abzuschaffen, es muss aber gründlich reformiert werden. Vor allem das Erbschaftsteuergesetz muss Teil eines politischen Aushandelsprozesses werden, denn die Erbsummen werden immer größer und sie sind ungleich verteilt. Die Mehrheit der deutschen Gesellschaft erbt häufig nichts oder nur sehr wenig. Die Reichen hingegen können ihr Vermögen von Generation zu Generation zunehmend vergrößern. »In den USA oder in Großbritannien sind rund zwei Drittel der Superreichen durch das eigene Handeln vermögend geworden. In Deutschland dagegen haben 67 Prozent zumindest einen Teil ihres Vermögens geerbt.«[1]
In Deutschland machte Mathias Döpfner mit einer geschickten Steuervermeidung Schlagzeilen. Diese Vermeidungsstrategie wurde aber weder in der Bildzeitung noch beim Bund der Steuerzahler thematisiert. Es ist vollkommen unverständlich, dass die Lobbyorganisation Bund der Steuerzahler von allen Medien kritiklos zu einer neutralen Institution erhoben wird. Diese einseitige Lobbyorganisation verstummt hingegen, wenn Friede Springer, wie im Jahr 2020 geschehen, dem Vorstandsvorsitzenden der Axel Springer SE, Mathias Döpfner, 15 Prozent der Unternehmensaktien schenkt, natürlich steuerfrei. Der Wert wird auf circa eine Milliarde Euro taxiert. Da Frau Springer nicht mit Herrn Döpfner verwandt ist, hätte eigentlich eine hohe Schenkungsteuer an den Staat fließen müssen. Die Schenkung blieb aber nahezu steuerfrei, weil Mathias Döpfner vorab sein gesamtes Vermögen in den Springerkonzern investiert hat. Insofern war er zwar sehr reich, aber trotzdem illiquide, weil er nun fast ausschließlich Aktienvermögen besaß. Dann wurde die Schenkung über eine Milliarde Euro über einen Notar vollzogen und der reiche Herr Döpfner konnte seine Steuern wegen Illiquidität nicht bezahlen. Es handelte sich hier um ein sogenanntes begünstigtes Vermögen. Seit dem Jahr 2016 gibt es den »Trick« der Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz). Diese wurde nämlich beantragt, mit der Konsequenz, dass das Finanzamt zum Ergebnis kam, dass es unzumutbar wäre, wenn Herr Döpfner Anteile des Konzerns verkaufen müsste, um damit die Schenkungsteuer zu bezahlen. Der Milliardär gilt also als bedürftig, weil er am Tag der Schenkung (Stichtagsprinzip) kein weiteres Vermögen hatte, um die Schenkungsteuer zu bezahlen. Für die Erbschaftsteuer gilt das gleiche und führt zu dem »absurden Ergebnis: Je wertvoller das Erbe, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Erben bedürftig sind, und umso niedriger ist letztendlich der Steuersatz.«[2]
Die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG. ermöglicht es Erben und Beschenkte mit einem Wert von über 26 Millionen Euro den Erlass der Steuer zu erlangen. Die Voraussetzung dafür ist, dass das Betriebsvermögen als begünstigtes Vermögen vom Finanzamt anerkannt wird und die Erben und Beschenkte bedürftig sind. Die Bedürftigkeitsprüfung erfolgt nach dem Stichtagsprinzip. An diesem Tag muss der Nachweis gelingen, dass man kein weiteres Vermögen hat als das begünstigte Unternehmensvermögen. Dies scheint aber für die meisten reichen Menschen keine besondere Hürde zu sein.
Stundung oder Verschonung
Der Aufbau der Steuergesetzgebung ist leicht zu durchschauen: wenn sich in einem Paragrafen ein kleingeschriebener Buchstabe (z.b. §28 a) befindet, wurde dieser Paragraf im Nachhinein eingefügt, um ihn zu modifizieren. Der § 28 ErbschStG. sieht eine Stundung von 7 Jahren vor. Wer also begünstigtes Vermögen besitzt (Land- und Forstwirtschaft und Betriebsvermögen) braucht auf Antrag 7 Jahre keine Erbschaftsteuer zu zahlen. Ein einfacher Tipp wäre, dass der Erbe das Vermögen des Betriebes als begünstigtes Vermögen deklariert und dieses beim Finanzamt beantragt. Wenn dann der Firmenerbe, den ererbten Betrieb im Kern sieben Jahre fortführt, wird er komplett von der Erbschaftsteuer verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach sieben Jahren nicht weniger als 700 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. D.h. wenn nach sieben Jahren die Lohnsumme sich nicht verändert hat, bleibt es bei der Steuerbefreiung, endgültig. Neben der Regelung des begünstigten Vermögens gibt es noch die Stundung und auch Ratenzahlungen können vereinbart werden.
Damit ist man in Deutschland die letzten 60 Jahre gut klargekommen. Nun ist aber unter der Merkel-Regierung im Jahr 2016 der §28 um den § 28a erweitert worden. Das war das Einfallstor, um extrem große Vermögen fast steuerfrei zu vererben oder zu verschenken.Â
Die Erbschaftsteuer und das Betriebsvermögen
Der Verkauf eines kleinen Teils der Firmenanteile einer Aktiengesellschaft berührt die Unternehmung in keiner Weise. Es geht der Unternehmung weder besser noch schlechter, wenn Aktien den Eigentümer wechseln. Es gilt diesen Mythos, der in den Talkshows des Landes immer wieder bedient wird, zu entzaubern. Es ist keineswegs so, dass die Besteuerung von Erbschaften das Betriebsvermögen antastet und deshalb Arbeitsplätze gefährdet sind. Dies mag im Einzelfall für kleine und mittelständische Unternehmen in der Rechtsform Einzelunternehmen, Kommanditgesellschaft oder offene Handelsgesellschaft stimmen. Dafür gibt es, neben dem begünstigten Vermögen, Stundungsmodelle und Ratenzahlungen, die die Kapitalkraft kleiner und mittlerer Unternehmen schonen soll. Die Kapitalkraft sitzt aber nicht in solchen Unternehmen, sondern sie ist bei den Kapitalgesellschaften, siehe den Springer-Verlag, zu verorten. Eine Besteuerung der Erbschaften ist hier anders zu interpretieren, weil eben nicht das Betriebsvermögen angetastet wird. Außerdem gilt: Wenn sich der Aktienwert eines Unternehmens verdoppelt hat, hat sich der Wert des Betriebsvermögens nicht verdoppelt. Diese »Lügenden«[3] (um ein Luther-Wort zu beanspruchen) gilt es zu widerlegen.
Im Fokus steht das inländische Betriebsvermögen, dass nach dem Bewertungsgesetz bewertet werden muss. Dieses Gesetz sagt eindeutig, dass das Eigenkapital und die Mehrung des Eigenkapitals zu versteuern ist. Zwei Berechnungen stehen somit zur Verfügung: 1. Betriebsvermögen minus Schulden = Eigenkapital (dies ist die bilanzielle Herangehensweise) oder 2. Eine Mehrung des Eigenkapitals kann auch Gewinn genannt werden. In diesem Fall wird die Berechnung durch die Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz durchgeführt. Das nennt man dann doppelte Buchführung. Letztendlich ist der Ertragswert festzustellen. Daraus folgt, dass verschuldete Betriebe entsprechend weniger Erbschaftsteuer zahlen müssen. Und somit ergeben sich eine Vielzahl von Steuertricks: über Schuldenaufnahme und Gewinnverschiebungen lässt sich die Steuer umgehen. Dies war auch schon vor 2016 möglich. Die Mär, dass im Erbfall Maschinen verkauft werden müssen, stimmt einfach nicht. Deshalb wäre es ein großer Erfolg, wenn das Bundesverfassungsgericht ein zielführendes Urteil sprechen würde. Von zentraler Bedeutung ist hierbei das Verfahren 1 BvR 804/22, bei dem voraussichtlich in naher Zukunft die Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Begünstigungen bei der Übertragung von Betriebsvermögen beurteilt wird.
In zwei Wochen erscheint der 2. Teil.
[1] Yannik Haan, Für mehr Gleichheit: Erben für alle!, in: Blätter für deutsche und internationale Politik, 01`24, Berlin, 2024, S. 116.
[2] Julia Jirmann, Black Box Steuerpolitik, Bonn, 2. Auflage, 2024, S. 93.
[3] Luther prägte damit einen Begriff und eine Gattungsform, die dazu diente, die katholische Legende als lügenhaft zu diskreditieren.




























































































