»Alles muss sich ändern, damit alles beim Alten bleibt.« (Giuseppe Tomasi Di Lampedusa)
Wie bereits im 1. Teil beschrieben, gibt es für eine Unternehmung vielfältige Möglichkeiten, die Erbschaftsteuer zu umgehen. Ein einfacher Tipp wäre, dass der Erbe das Vermögen des Betriebes als begünstigtes Vermögen (siehe § 13 i.V.m. 13a, 13b, 13c und 13d ErbStG) deklariert und dieses beim Finanzamt beantragt. Wenn dann der Firmenerbe, den ererbten Betrieb im Kern sieben Jahre fortführt, wird er häufig komplett von der Erbschaftsteuer verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach sieben Jahren nicht weniger als 700 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. D.h. wenn nach sieben Jahren die Lohnsumme sich nicht verändert hat, bleibt es bei der Steuerbefreiung, endgültig.
Ein kleines Rollenspiel zum Betriebsvermögen
Wir verlassen nun die Erbschaftsteuer und schauen uns die Rolle des vieldiskutierten Betriebsvermögens anhand eines einfachen Beispiels an: Fiktiv schlüpfe ich in die Rolle des armen Reichen und besitze eine oder mehrere Aktien der Siemens AG. Die Anzahl, ob eine Aktie oder eine Millionen Aktien, ist nicht wesentlich für die Interpretation. Entscheidend ist, dass die Sperrminorität[1] nicht erreicht wird. Angenommen ich habe 100.000 Stück dieser Aktie mit einem gegenwärtigen Börsenkurs (Stand Februar 2026) von circa 250,00 € pro Stück. Ich vererbe also 25 Millionen €. Die Aktien werden an den Erben übertragen und was passiert bei Siemens – nichts. Das Betriebsvermögen wird überhaupt nicht angetastet und erst recht sind keine Arbeitsplätze in Gefahr. Deswegen verändert sich weder die Gewinnsituation (GuV) noch wird die Bilanz oder das Betriebsvermögen der Firma Siemens berührt; es hat nur ein Eigentümerwechsel der Aktien stattgefunden. In der öffentlichen Diskussion wird aber häufig mit dem Schreckgespenst, dass es der Firma dann schlechter geht und Arbeitsplätze gefährdet sind, gedroht.
Oder anders gewendet: Jeder Auszubildende im kaufmännischen Beruf lernt im Buchführungsunterricht im ersten Ausbildungsjahr, dass die Bilanz eine Gegenüberstellung der Vermögens- und Kapitalposten ist und das vier grundsätzliche Buchungsvorgänge unterschieden werden müssen. Das Vermögen ist auf der Aktivseite und das Kapital auf der Passivseite einer Bilanz zu erfassen und der relevante Buchungsvorgang ist in dem genannten Fall ein Passivtausch. Wie soll sich das Betriebsvermögen auf der Aktivseite verändern, wenn auf der Passivseite ein Passivtausch, in Form einer Erbschaft von Aktien, durchgeführt wird? Eine Eigenkapitalposition wird durch eine andere Eigenkapitalposition getauscht. Jeder kaufmännische Auszubildende merkt sofort, dass es eine buchhalterische Unmöglichkeit ist, das Betriebsvermögen zu tangieren. Sonst würde sich jeder Aktienhandel, jede Schenkung oder jede Erbschaft von Aktien auf das Betriebsvermögen auswirken. Die öffentlichen Medien und die Talk-Shows beschwören aber immer wieder solche Mythen.
In einem ersten Zwischenschritt kann also festgestellt werden, dass der Verkauf von Unternehmensanteilen das Betriebsvermögen nicht berührt. Dies trifft insbesondere auf Kapitalgesellschaften zu. Wie verhält es sich dann mit der Substanz einer Einzelunternehmung oder einer Personengesellschaft? Müssen im Erbschaftsfall die Maschinen verkauft werden? Sowohl bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer als auch bei der Vermögensteuer spielt das Betriebsvermögen bilanziell eine untergeordnete Rolle. Das Betriebsvermögen wird auf der linken Seite der Bilanz[2] (Aktiva) abgebildet. Man nennt sie auch Investitionsseite und demzufolge müssen Gebäude, Maschinen, Fuhrpark, Rohstoffbestände und weitere Wirtschaftsgüter auf der Aktivseite bilanziert werden. Diese Vermögensgegenstände müssen finanziert werden. Hier kommt die linke Seite der Bilanz, die Passiva, zum Einsatz. Diese Finanzierungsseite besteht aus Eigen- und Fremdkapital (Schulden). Wenn nun das Vermögen taxiert werden soll, müssen die Schulden vom Betriebsvermögen abgezogen werden und als Restgröße bleibt das Eigenkapital übrig. Dieses Eigenkapital wird für die Vermögen- und Erbschaftsteuer als Berechnungsgrundlage genutzt. Wenn beispielsweise eine Unternehmung genau über eine Maschine verfügt, die zu einhundert Prozent über Schulden finanziert wurde, kann diese Maschine (Betriebsvermögen) wohl kaum für die Berechnung der Erbschaft- und Vermögensteuer herangezogen werden, zumal das Eigenkapital 0,00 Euro beträgt.
Da die Eigenkapitalquoten der deutschen Unternehmen nur einen kleineren Teil ausmachen, kann auch nur dieser Anteil des Betriebsvermögens versteuert werden. Die Eigenkapitalquote der Industrie beträgt zwischen 25 bis 40 Prozent, im Handwerk sind 20 bis 30 Prozent üblich und im Dienstleistungssektor spricht man von einer gesunden Eigenkapitalquote, wenn sie zwischen 15 bis 30 Prozent beträgt. Somit ergibt sich eine durchschnittliche Verschuldungsquote von über 70 Prozent. Da viele Betriebe ausreichend Schulden haben, dürfte die Erbschaft- und Vermögensteuer nicht zu hoch ausfallen. Eine dringend benötigte Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer und auch der Vermögensteuer muss sich also wesentlich stärker am schnell wachsenden Privatvermögen orientieren.
Der Mythos der Doppelbesteuerung
Häufig wird im Diskurs auch noch das Märchen der Doppelbesteuerung erzählt. Kehren wir zu unserem kleinen Rollenspiel zurück. Angenommen, ich habe die oben genannten Aktien aus meinen Barmitteln, die ich mal so eben in meinem Tresor zu Hause liegen habe, gekauft. Wo findet da eine Doppelbesteuerung statt? Der Erwerb der Aktien ist leider mittlerweile in Deutschland steuerfrei. Die Börsenumsatzsteuer wurde im Jahr 1991 abgeschafft und eine Finanztransaktionssteuer ist bis heute noch nicht eingeführt worden. Also habe ich die vererbten Aktien steuerfrei vererbt. Doppelbesteuerung – Fehlanzeige. Wenn die Freibeträge ausgeschöpft werden sollten, wird die, viel zu geringe, Erbschaftsteuer fällig. Dies lässt sich aber, siehe Herrn Döpfner (Teil 1), leicht umgehen. Nun könnte man das abenteuerliche Argument bringen, dass ich als Erblasser dieses Geld irgendwo als Arbeitnehmer verdient haben muss. Dieser Arbeitslohn ist dann schon einmal besteuert worden. Das kann so sein, muss aber nicht so sein, weil die meisten Vermögen vom Erblasser nicht erarbeitet wurden. Es wäre viel wahrscheinlicher, dass ich als gegenwärtiger Erblasser genau diese Aktien beispielsweise von meinem Vater im Jahr 1973 geerbt habe. Damals betrug der Börsenkurs dieser Aktie circa 5,37 DM. Somit wurden im genannten Jahr 537.000,00 DM, dies entspricht 274.563,74 €, vererbt. Diese gleichen Aktien werden nun im Jahr 2026 wieder vererbt und die heutige Erbschaftssumme beträgt 25 Millionen Euro und soll nach Ansicht einer bestimmten politischen Klasse, die permanent vor der Doppelbesteuerung warnt, von der Steuer verschont werden, obwohl die Differenz 24 Millionen Euro beträgt. Jetzt könnte man noch weitere Beispiele für leistungslose Renten anführen, beispielsweise die exorbitante Steigerung der Grundstückspreise. Da die Mechanismen aber immer die gleichen sind, erspare ich mir weitere Ausführungen.
Zugegeben, dass genannte Aktienbeispiel ist bewusst einfach gestrickt und unterschlägt die erbschaftsteuerliche Situation des Jahre 1973, die DM-Bewertung und die Inflation. Wichtig ist an dieser Stelle auch nicht eine exakte steuerliche Darstellung des Sachverhalts, sondern es geht um die Entkräftung des Arguments, dass die Erbschaftsteuer für eine Doppelbesteuerung verantwortlich ist. Die Erben haben definitiv vor der Erbschaft keine, von dem Erben abhängige, Steuern bezahlt. Außerdem ist mir kein einziger Fall bekannt, dass ein Betrieb schließen musste, weil die Erbschaftsteuer nicht gezahlt werden konnte. Es gibt auch keine empirische Evidenz dafür, dass Unternehmen ihre Arbeitnehmer entlassen mussten, weil sie die Erbschaftsteuer nicht zahlen konnten.
Auch wird die ominöse Doppelbesteuerung immer wieder in Diskussionen genannt. Eine Doppelbesteuerung bei Erbschaften und Schenkungen ist nicht existent, weil der Empfänger schlicht und ergreifend keine Steuer auf die Erbschaft oder Schenkung gezahlt hat. Natürlich könnte ich jetzt ein schwarzes Bild der Doppelbesteuerung malen. Als Arbeitnehmer habe ich Arbeitslohn erhalten und der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer eingehalten und dem Finanzamt überwiesen. Mit meinem bereits versteuerten Nettoeinkommen gehe ist einkaufen und schon wird wieder eine Steuer fällig – die Umsatzsteuer muss bezahlt werden – Doppelbesteuerung. Um mich zu beruhigen, kaufe ich mir eine Schachtel Zigaretten und stelle fest, dass nun auch noch die Tabaksteuer fällig wird. Wenn man sich in Deutschland eine Schachtel Zigaretten (20 Stück) für 7 Euro kauft, werden insgesamt 4,68 Euro als Steuern abgeführt (3,56 Euro Tabaksteuer + 1,12 Euro Umsatzsteuer). Diese Doppel- und Dreifachbesteuerungen werden als normal angesehen, wenn es aber um die Besteuerung der reichen Bevölkerung geht, wird der Schongang eingelegt und mit abstrusen Argumenten und Arbeitsplatzverlust gedroht. Dabei könnte auch das Gegenteil richtig sein. Wenn beispielsweise Unternehmenserben aufgrund einer Besserstellung in der Erbschaftsteuergesetzgebung eine Erbschaft antreten um dann anschließend festzustellen, dass sie als Nachfolger ungeeignet sind und eben nicht die besseren Manager sind. Dann könnten ebenfalls Arbeitsplätze gefährdet sein.
Wenn ein Unternehmen neu gegründet wird, muss der zukünftige Unternehmer die Finanzierung zu 100 Prozent managen. Die Erben eines bestehenden Unternehmens müssen, wenn überhaupt, nur einige wenige Prozentpunkte Erbschaftsteuer entrichten. Dies ist nicht nur ungerecht, sondern auch eine Verzerrung des Wettbewerbs.
Der 3. Teil wird in 2 Wochen veröffentlicht.
[1] Eine Sperrminorität ist ein Anteil an Stimmen (z. B. bei Haupt- oder Gesellschafterversammlungen), der zwar die Minderheit darstellt, aber durch das Erreichen eines bestimmten Schwellenwerts (oft mehr als ein Drittel oder 25 %) Beschlüsse verhindern kann.
[2] Eine Bilanz (Bilancia – italienisch für Waage) ist immer im Gleichgewicht, beide Seiten müssen die gleichen Summen aufweisen.





























































































